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Beglaubigungserleichterung Grundbuch Bezirksgericht
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Grundbuchumstellungsgesetz Beglaubigungserleichterung: (II)
Beglaubigungserleichterung
§ 34. (1) In geringfügigen Grundbuchssachen wird das zum Zweck einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sprengel, in dem die Urkunde errichtet worden ist, vorgenommen werden soll. Die Zeugen haben die Unterschrift ihres Vor- und Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die Erklärung eigenhändig beizusetzen, daß ihnen der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, persönlich bekannt sei.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung:
1.
auf landtäfliche Urkunden;
2.
auf Vollmachten;
3.
auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von 600 Euro übersteigt.


1.

Ersterfassung Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Innere Einrichtung des Grundbuchs Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Auflagen Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Letzte Tagebuchzahl Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Elektronische Einbuecherung des oeffentlichen Guts Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Aufloesung des Eisenbahnbuchs Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Vollziehung Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Elektronische Umschreibung Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Liegenschaftsgruppen Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Grundbuchsabfrage Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Simultanhypotheken Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Beschlussfassung Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Grundbuchsabfrage durch Notare Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Grundbuchsgesetz Beglaubigungserleichterung: (II)
Beglaubigungserleichterung
§ 34. (1) In geringfügigen Grundbuchssachen wird das zum Zweck einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sprengel, in dem die Urkunde errichtet worden ist, vorgenommen werden soll. Die Zeugen haben die Unterschrift ihres Vor- und Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die Erklärung eigenhändig beizusetzen, daß ihnen der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, persönlich bekannt sei.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung:
1.
auf landtäfliche Urkunden;
2.
auf Vollmachten;
3.
auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von 600 Euro übersteigt.


2.

Rangordnung Beglaubigungserleichterung Grundbuch
7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Buecherlicher Vormann 4 Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 1 Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Eintragungsgrundsatzbestimmung Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Ansuchen um eine neue Eintragung Beglaubigungserleichterung Grundbuch
ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Rangvorbehalt Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Buecherlicher Vormann 1 Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Einverleibung Bewilligung Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Eintragungsgrundsatz Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Eintragung gemeinschaftlicher Rechte Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Versaeumung Wiedereinsetzung Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Rekursfrist Beglaubigungserleichterung Grundbuch


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