Grundbuchumstellungsgesetz Beglaubigungserleichterung: (II)
Beglaubigungserleichterung § 34. (1) In geringfügigen Grundbuchssachen wird das zum Zweck einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sprengel, in dem die Urkunde errichtet worden ist, vorgenommen werden soll. Die Zeugen haben die Unterschrift ihres Vor- und Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die Erklärung eigenhändig beizusetzen, daß ihnen der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, persönlich bekannt sei.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung:
1.
auf landtäfliche Urkunden;
2.
auf Vollmachten;
3.
auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von 600 Euro übersteigt.
1.
Ersterfassung Beglaubigungserleichterung Grundbuch Innere Einrichtung des Grundbuchs Beglaubigungserleichterung Grundbuch Auflagen Beglaubigungserleichterung Grundbuch Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Beglaubigungserleichterung Grundbuch Letzte Tagebuchzahl Beglaubigungserleichterung Grundbuch Elektronische Einbuecherung des oeffentlichen Guts Beglaubigungserleichterung Grundbuch Aufloesung des Eisenbahnbuchs Beglaubigungserleichterung Grundbuch Vollziehung Beglaubigungserleichterung Grundbuch Elektronische Umschreibung Beglaubigungserleichterung Grundbuch Liegenschaftsgruppen Beglaubigungserleichterung Grundbuch Grundbuchsabfrage Beglaubigungserleichterung Grundbuch Simultanhypotheken Beglaubigungserleichterung Grundbuch Beschlussfassung Beglaubigungserleichterung Grundbuch Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht Beglaubigungserleichterung Grundbuch Grundbuchsabfrage durch Notare Beglaubigungserleichterung Grundbuch
Grundbuchsgesetz Beglaubigungserleichterung: (II)
Beglaubigungserleichterung § 34. (1) In geringfügigen Grundbuchssachen wird das zum Zweck einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sprengel, in dem die Urkunde errichtet worden ist, vorgenommen werden soll. Die Zeugen haben die Unterschrift ihres Vor- und Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die Erklärung eigenhändig beizusetzen, daß ihnen der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, persönlich bekannt sei.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung:
1.
auf landtäfliche Urkunden;
2.
auf Vollmachten;
3.
auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von 600 Euro übersteigt.
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Rangordnung Beglaubigungserleichterung Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Beglaubigungserleichterung Grundbuch Buecherlicher Vormann 4 Beglaubigungserleichterung Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts Beglaubigungserleichterung Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 1 Beglaubigungserleichterung Grundbuch Eintragungsgrundsatzbestimmung Beglaubigungserleichterung Grundbuch Ansuchen um eine neue Eintragung Beglaubigungserleichterung Grundbuch ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen Beglaubigungserleichterung Grundbuch Rangvorbehalt Beglaubigungserleichterung Grundbuch Buecherlicher Vormann 1 Beglaubigungserleichterung Grundbuch Einverleibung Bewilligung Beglaubigungserleichterung Grundbuch Eintragungsgrundsatz Beglaubigungserleichterung Grundbuch Eintragung gemeinschaftlicher Rechte Beglaubigungserleichterung Grundbuch Versaeumung Wiedereinsetzung Beglaubigungserleichterung Grundbuch Rekursfrist Beglaubigungserleichterung Grundbuch
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