Grundbuchumstellungsgesetz Ersterfassung: (II)
Ersterfassung § 19. (1) Bei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.
(2) Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:
1.
Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955 gegenstandslos sind;
2.
vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 1 100 Euro nicht übersteigen.
(3) In Tirol sind die in der Höfeabteilung enthaltenen Einlagen mit einer um 90 000 erhöhten Einlagezahl zu bezeichnen.
1.
Ersterfassung Ersterfassung Grundbuch Innere Einrichtung des Grundbuchs Ersterfassung Grundbuch Auflagen Ersterfassung Grundbuch Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Ersterfassung Grundbuch Letzte Tagebuchzahl Ersterfassung Grundbuch Elektronische Einbuecherung des oeffentlichen Guts Ersterfassung Grundbuch Aufloesung des Eisenbahnbuchs Ersterfassung Grundbuch Vollziehung Ersterfassung Grundbuch Elektronische Umschreibung Ersterfassung Grundbuch Liegenschaftsgruppen Ersterfassung Grundbuch Grundbuchsabfrage Ersterfassung Grundbuch Simultanhypotheken Ersterfassung Grundbuch Beschlussfassung Ersterfassung Grundbuch Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht Ersterfassung Grundbuch Grundbuchsabfrage durch Notare Ersterfassung Grundbuch
Grundbuchsgesetz Ersterfassung: (II)
Ersterfassung § 19. (1) Bei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.
(2) Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:
1.
Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955 gegenstandslos sind;
2.
vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 1 100 Euro nicht übersteigen.
(3) In Tirol sind die in der Höfeabteilung enthaltenen Einlagen mit einer um 90 000 erhöhten Einlagezahl zu bezeichnen.
2.
Rangordnung Ersterfassung Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Ersterfassung Grundbuch Buecherlicher Vormann 4 Ersterfassung Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts Ersterfassung Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 1 Ersterfassung Grundbuch Eintragungsgrundsatzbestimmung Ersterfassung Grundbuch Ansuchen um eine neue Eintragung Ersterfassung Grundbuch ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen Ersterfassung Grundbuch Rangvorbehalt Ersterfassung Grundbuch Buecherlicher Vormann 1 Ersterfassung Grundbuch Einverleibung Bewilligung Ersterfassung Grundbuch Eintragungsgrundsatz Ersterfassung Grundbuch Eintragung gemeinschaftlicher Rechte Ersterfassung Grundbuch Versaeumung Wiedereinsetzung Ersterfassung Grundbuch Rekursfrist Ersterfassung Grundbuch
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