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Grundbuchumstellungsgesetz Ersterfassung: (II)
Ersterfassung
§ 19. (1) Bei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.

(2) Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:

1.

Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955 gegenstandslos sind;

2.

vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 1 100 Euro nicht übersteigen.

(3) In Tirol sind die in der Höfeabteilung enthaltenen Einlagen mit einer um 90 000 erhöhten Einlagezahl zu bezeichnen.


1.

Ersterfassung Ersterfassung Grundbuch
Innere Einrichtung des Grundbuchs Ersterfassung Grundbuch
Auflagen Ersterfassung Grundbuch
Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Ersterfassung Grundbuch
Letzte Tagebuchzahl Ersterfassung Grundbuch
Elektronische Einbuecherung des oeffentlichen Guts Ersterfassung Grundbuch
Aufloesung des Eisenbahnbuchs Ersterfassung Grundbuch
Vollziehung Ersterfassung Grundbuch
Elektronische Umschreibung Ersterfassung Grundbuch
Liegenschaftsgruppen Ersterfassung Grundbuch
Grundbuchsabfrage Ersterfassung Grundbuch
Simultanhypotheken Ersterfassung Grundbuch
Beschlussfassung Ersterfassung Grundbuch
Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht Ersterfassung Grundbuch
Grundbuchsabfrage durch Notare Ersterfassung Grundbuch
Grundbuchsgesetz Ersterfassung: (II)
Ersterfassung
§ 19. (1) Bei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.

(2) Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:

1.

Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955 gegenstandslos sind;

2.

vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 1 100 Euro nicht übersteigen.

(3) In Tirol sind die in der Höfeabteilung enthaltenen Einlagen mit einer um 90 000 erhöhten Einlagezahl zu bezeichnen.


2.

Rangordnung Ersterfassung Grundbuch
7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Ersterfassung Grundbuch
Buecherlicher Vormann 4 Ersterfassung Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts Ersterfassung Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 1 Ersterfassung Grundbuch
Eintragungsgrundsatzbestimmung Ersterfassung Grundbuch
Ansuchen um eine neue Eintragung Ersterfassung Grundbuch
ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen Ersterfassung Grundbuch
Rangvorbehalt Ersterfassung Grundbuch
Buecherlicher Vormann 1 Ersterfassung Grundbuch
Einverleibung Bewilligung Ersterfassung Grundbuch
Eintragungsgrundsatz Ersterfassung Grundbuch
Eintragung gemeinschaftlicher Rechte Ersterfassung Grundbuch
Versaeumung Wiedereinsetzung Ersterfassung Grundbuch
Rekursfrist Ersterfassung Grundbuch


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