Grundbuchumstellungsgesetz 5. Beseitigung von Formgebrechen: (II)
5. Beseitigung von Formgebrechen § 82a. (1) Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen. Wenn dies zur Beseitigung des Formgebrechens erforderlich ist, ist ihm gleichzeitig der Antrag zurückzustellen. Wird dem Auftrag fristgerecht (§ 81) entsprochen, so ist auf das Formgebrechen bei der Behandlung des Antrags nicht Bedacht zu nehmen. Ein wieder vorgelegter Antrag gilt als am Tag seines ersten Einlangens angebracht. Anträge auf Anmerkung der Rangordnung können nicht verbessert werden.
(2) Als ein verbesserbares Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Antrag eine für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder, falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen ist. Urkunden können nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens des Antrags in der Form errichtet waren, die für die begehrte Eintragung erforderlich ist.
(3) Der Auftrag zur Beseitigung eines Formgebrechens ist schriftlich zu erteilen. Wird der Antrag zurückgestellt, so ist eine Kopie des Schriftsatzes bei Gericht zurückzubehalten.
(4) Der Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Er hat zu unterbleiben, wenn der Antrag auch im Fall der Beseitigung des Formgebrechens abzuweisen wäre.
(5) Wird in einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags geltend gemacht, dass dem Antragsteller ein Auftrag im Sinn des Abs. 1 zu erteilen gewesen wäre, so ist mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen.
(6) Wenn der Antragsteller einem gerichtlichen Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens nicht entsprechen will, so hat er innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist zu erklären, dass er eine Entscheidung in der Sache über seinen Antrag begehrt; wurde der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt, ist er dem Gericht gemeinsam mit dieser Erklärung neuerlich vorzulegen.
(7) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist weder eine Verbesserung noch eine Erklärung im Sinn des Abs. 6, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag zur Beseitigung des Formgebrechens hinzuweisen.
1.
Liegenschaftsgruppen 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Berichtigung des Lastenblatts 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Auflagen 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Grundstuecksdatenbank 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Ab- und Zuschreibung 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Beschlussfassung 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Verzeichnis der geloeschten Eintragungen 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Grundbuchgericht Edikt 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Gebuehren 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Eisenbahneinlagen 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Inkrafttreten 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Grundbuchsabfrage 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch
Grundbuchsgesetz 5. Beseitigung von Formgebrechen: (II)
5. Beseitigung von Formgebrechen § 82a. (1) Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen. Wenn dies zur Beseitigung des Formgebrechens erforderlich ist, ist ihm gleichzeitig der Antrag zurückzustellen. Wird dem Auftrag fristgerecht (§ 81) entsprochen, so ist auf das Formgebrechen bei der Behandlung des Antrags nicht Bedacht zu nehmen. Ein wieder vorgelegter Antrag gilt als am Tag seines ersten Einlangens angebracht. Anträge auf Anmerkung der Rangordnung können nicht verbessert werden.
(2) Als ein verbesserbares Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Antrag eine für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder, falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen ist. Urkunden können nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens des Antrags in der Form errichtet waren, die für die begehrte Eintragung erforderlich ist.
(3) Der Auftrag zur Beseitigung eines Formgebrechens ist schriftlich zu erteilen. Wird der Antrag zurückgestellt, so ist eine Kopie des Schriftsatzes bei Gericht zurückzubehalten.
(4) Der Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Er hat zu unterbleiben, wenn der Antrag auch im Fall der Beseitigung des Formgebrechens abzuweisen wäre.
(5) Wird in einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags geltend gemacht, dass dem Antragsteller ein Auftrag im Sinn des Abs. 1 zu erteilen gewesen wäre, so ist mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen.
(6) Wenn der Antragsteller einem gerichtlichen Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens nicht entsprechen will, so hat er innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist zu erklären, dass er eine Entscheidung in der Sache über seinen Antrag begehrt; wurde der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt, ist er dem Gericht gemeinsam mit dieser Erklärung neuerlich vorzulegen.
(7) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist weder eine Verbesserung noch eine Erklärung im Sinn des Abs. 6, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag zur Beseitigung des Formgebrechens hinzuweisen.
2.
ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung der Dienstbarkeiten und Reallasten 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Abtretungen 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Arten der Eintragung 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Rechtfertigung 5 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Loeschungsklagen und Streitanmerkungen 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Bedingte Pfandrechtseintragung 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Streitanmerkung Klagsanmerkung 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Klagsanmerkung Loeschungsklage 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Buecherlicher Vormann 2 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Von der Erledigung der Gesuche 2 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Rechtfertigung 9 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Erledigungen der Grundbuchsgesuche 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts 5. Beseitigung von Formgebrechen Grundbuch
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