Grundbuchumstellungsgesetz Allgemeine Bestimmungen: (II)
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.
(2) Auf das umgestellte Grundbuch sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Umstellung der Urkundensammlung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 3) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen; in der Verordnung ist der räumliche, zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Umstellung sowie die Art der Erfassung und Speicherung der Urkunden zu bestimmen. Auf die umgestellte Urkundensammlung sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
1.
Ab- und Zuschreibung Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Grundbuchsabfrage Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Eisenbahneinlagen Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Berichtigung Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Ersterfassung Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Grundstuecksdatenbank Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Berichtigung von Fehlern Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Verzeichnis der geloeschten Eintragungen Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Plombe Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Grundbuchsabfrage durch Notare Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Behandlung von Grundbuchsstuecken Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Beschlussfassung Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Vollzug Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Buecherliche Einheit Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Hilfsverzeichnisse und Mappe Allgemeine Bestimmungen Grundbuch
Grundbuchsgesetz Allgemeine Bestimmungen: (II)
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.
(2) Auf das umgestellte Grundbuch sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Umstellung der Urkundensammlung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 3) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen; in der Verordnung ist der räumliche, zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Umstellung sowie die Art der Erfassung und Speicherung der Urkunden zu bestimmen. Auf die umgestellte Urkundensammlung sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
2.
Vollziehung Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Abweisung Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Datum um Haftung Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Rechtfertigung 9 Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung Allgemeine Bestimmungen Grundbuch 2. Gegenstandslose Eintragungen Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Vertrauensgrundsatz gerichtlich strafbare Handlung Allgemeine Bestimmungen Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Allgemeine Bestimmungen Grundbuch 4. Fristen Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Von der Erledigung der Gesuche 2 Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Vormerkung 1 Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Rechtfertigung 7 Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Zustellung Allgemeine Bestimmungen Grundbuch 5. Beseitigung von Formgebrechen Allgemeine Bestimmungen Grundbuch Rekursfrist Allgemeine Bestimmungen Grundbuch
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