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Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch Bezirksgericht
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Grundbuchumstellungsgesetz Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2: (II)
Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2
§ 14. (1) Das Pfandrecht kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden. Bei einer verzinslichen Forderung muß auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden.
(2) Sollen Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden, so ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll.
(3) Fehlt die Angabe dieses Betrages in der Urkunde, so muß er in dem Ansuchen ausgedrückt werden.
(4) Hält sich im letzteren Falle der, gegen den die Eintragung erwirkt wird, dadurch beschwert, daß ein zu großer Betrag zur Eintragung angegeben wurde, so kann er innerhalb der ihm zustehenden Rekursfrist seine Verminderung verlangen. Das Gericht, von dem die Eintragung bewilligt worden ist, hat darüber nach Einvernehmung der Parteien zu erkennen und den Betrag nach billigem Ermessen festzusetzen.


1.

Beschlussfassung Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Anmerkung der Rangordnung Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Berichtigung Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Aufloesung des Eisenbahnbuchs Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Elektronische Umschreibung Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Simultanhypotheken Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Behandlung von Grundbuchsstuecken Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Auflagen Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
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Vollzug Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Uebertragung von Grundbuchskoerpern aus der Landtafel Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
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Grundbuchsabfrage durch Notare Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Verzeichnis der geloeschten Eintragungen Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Grundbuchsgesetz Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2: (II)
Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2
§ 14. (1) Das Pfandrecht kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden. Bei einer verzinslichen Forderung muß auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden.
(2) Sollen Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden, so ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll.
(3) Fehlt die Angabe dieses Betrages in der Urkunde, so muß er in dem Ansuchen ausgedrückt werden.
(4) Hält sich im letzteren Falle der, gegen den die Eintragung erwirkt wird, dadurch beschwert, daß ein zu großer Betrag zur Eintragung angegeben wurde, so kann er innerhalb der ihm zustehenden Rekursfrist seine Verminderung verlangen. Das Gericht, von dem die Eintragung bewilligt worden ist, hat darüber nach Einvernehmung der Parteien zu erkennen und den Betrag nach billigem Ermessen festzusetzen.


2.

2. Gegenstandslose Eintragungen Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Ansuchen Erfordernisse Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 3 Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Anmerkung der Rangordnung Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
2. Anzeige und Eintragung der Simultanhypotheken Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Rechtfertigung 8 Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Zustaendigkeit und Verfahrensart Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
3. Berechtigung zum Ansuchen - Grundbuchsantrag Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Beilagen Originale fremdsprachig Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Vertrauensgrundsatz gerichtlich strafbare Handlung Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Anmerkung der Abweisung Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Gesuche - 1. Form des Ansuchens Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch
Rekurse in erster Instanz abgewiesen Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 2 Grundbuch


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