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Elektronische Umschreibung Grundbuch Bezirksgericht
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Grundbuchumstellungsgesetz Elektronische Umschreibung: (II)
Elektronische Umschreibung
§ 2a. (1) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs („Datenmigration“) anordnen, wenn dies nach Maßgabe der technischen Entwicklung zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist.

(2) In der elektronisch umgeschriebenen Einlage ist in der Aufschrift der Umstand der Umschreibung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen. Gleichzeitig ist die Einlage (Gutsbestands-, Eigentums- und Lastenblatt, nicht jedoch die Aufschrift) in ihrer ursprünglichen Fassung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen; hiebei ist im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen ein Hinweis auf die Umschreibung unter Angabe des Datums einzutragen. Diese Eintragung und die Ersichtlichmachung der Umschreibung im Grundbuch sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung vorzunehmen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf.

(3) In Katastralgemeinden, in denen für einzelne Teile der Katastralgemeinde gesonderte Abteilungen des Hauptbuchs geführt werden, sind die Einlagezahlen im Weg der elektronischen Datenverarbeitung um die in der Anlage bestimmte Grundzahl der jeweiligen Abteilung zu erhöhen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf. Nach der elektronischen Umschreibung sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.

(4) Für die Berichtigung der umgeschriebenen Einlagen gilt § 21 sinngemäß. Innerhalb von sechs Monaten nach der Umschreibung ist bei der Ausfertigung von Abschriften nach § 5 und bei der Grundbuchsabfrage nach § 6 mit dem Inhalt der Einlage auf Verlangen auch die übertragene ursprüngliche Fassung wiederzugeben; eine Erhöhung der hiefür anfallenden Gerichtsgebühren bzw. Verwaltungsabgaben tritt dadurch nicht ein.

(5) Das Bundesministerium für Justiz hat die erfolgte Umschreibung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.


1.

Berichtigung des Lastenblatts Elektronische Umschreibung Grundbuch
Grundbuchsabfrage durch Notare Elektronische Umschreibung Grundbuch
Berichtigung von Fehlern Elektronische Umschreibung Grundbuch
Ab- und Zuschreibung Elektronische Umschreibung Grundbuch
Vollzug Elektronische Umschreibung Grundbuch
Grundstuecksdatenbank Elektronische Umschreibung Grundbuch
Innere Einrichtung des Grundbuchs Elektronische Umschreibung Grundbuch
Hilfsverzeichnisse und Mappe Elektronische Umschreibung Grundbuch
Verzeichnis der geloeschten Eintragungen Elektronische Umschreibung Grundbuch
Grundbuchsabfrage Elektronische Umschreibung Grundbuch
Beschlussfassung Elektronische Umschreibung Grundbuch
Eroeffnung des umgestellten Grundbuchs Elektronische Umschreibung Grundbuch
Plombe Elektronische Umschreibung Grundbuch
Behandlung von Grundbuchsstuecken Elektronische Umschreibung Grundbuch
Antraege Elektronische Umschreibung Grundbuch
Grundbuchsgesetz Elektronische Umschreibung: (II)
Elektronische Umschreibung
§ 2a. (1) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs („Datenmigration“) anordnen, wenn dies nach Maßgabe der technischen Entwicklung zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist.

(2) In der elektronisch umgeschriebenen Einlage ist in der Aufschrift der Umstand der Umschreibung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen. Gleichzeitig ist die Einlage (Gutsbestands-, Eigentums- und Lastenblatt, nicht jedoch die Aufschrift) in ihrer ursprünglichen Fassung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen; hiebei ist im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen ein Hinweis auf die Umschreibung unter Angabe des Datums einzutragen. Diese Eintragung und die Ersichtlichmachung der Umschreibung im Grundbuch sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung vorzunehmen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf.

(3) In Katastralgemeinden, in denen für einzelne Teile der Katastralgemeinde gesonderte Abteilungen des Hauptbuchs geführt werden, sind die Einlagezahlen im Weg der elektronischen Datenverarbeitung um die in der Anlage bestimmte Grundzahl der jeweiligen Abteilung zu erhöhen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf. Nach der elektronischen Umschreibung sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.

(4) Für die Berichtigung der umgeschriebenen Einlagen gilt § 21 sinngemäß. Innerhalb von sechs Monaten nach der Umschreibung ist bei der Ausfertigung von Abschriften nach § 5 und bei der Grundbuchsabfrage nach § 6 mit dem Inhalt der Einlage auf Verlangen auch die übertragene ursprüngliche Fassung wiederzugeben; eine Erhöhung der hiefür anfallenden Gerichtsgebühren bzw. Verwaltungsabgaben tritt dadurch nicht ein.

(5) Das Bundesministerium für Justiz hat die erfolgte Umschreibung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.


2.

Ranganordnung Wirksamkeit Elektronische Umschreibung Grundbuch
Rekurse in erster Instanz abgewiesen Elektronische Umschreibung Grundbuch
Buecherlicher Vormann 2 Elektronische Umschreibung Grundbuch
Vertrauensgrundsatz Loeschungsklage Elektronische Umschreibung Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechtes Elektronische Umschreibung Grundbuch
SECHSTER ABSCHNITT. Von der Zustellung Elektronische Umschreibung Grundbuch
Buecherlicher Vormann 3 Elektronische Umschreibung Grundbuch
SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs. 1. Anbringung des Rekurses Elektronische Umschreibung Grundbuch
7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Elektronische Umschreibung Grundbuch
Voraussetzung fuer die Loeschung Elektronische Umschreibung Grundbuch
Rechtfertigung 2 Elektronische Umschreibung Grundbuch
Von der Erledigung der Gesuche 2 Elektronische Umschreibung Grundbuch
Datum um Haftung Elektronische Umschreibung Grundbuch
Fehler Fehleintragung Elektronische Umschreibung Grundbuch
Unterbliebene Anmerkung einer Simultanhaftung Elektronische Umschreibung Grundbuch


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