Grundbuchumstellungsgesetz Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht: (II)
Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht § 18a. (1) Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), so ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen.
(2) Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben.
(3) Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts.
1.
Ersterfassung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Innere Einrichtung des Grundbuchs Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Auflagen Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Letzte Tagebuchzahl Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Elektronische Einbuecherung des oeffentlichen Guts Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Aufloesung des Eisenbahnbuchs Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Vollziehung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Elektronische Umschreibung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Liegenschaftsgruppen Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Grundbuchsabfrage Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Simultanhypotheken Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Beschlussfassung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Grundbuchsabfrage durch Notare Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Grundbuchsgesetz Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht: (II)
Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht § 18a. (1) Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), so ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen.
(2) Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben.
(3) Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts.
2.
Rangordnung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Buecherlicher Vormann 4 Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 1 Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Eintragungsgrundsatzbestimmung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Ansuchen um eine neue Eintragung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Rangvorbehalt Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Buecherlicher Vormann 1 Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Einverleibung Bewilligung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Eintragungsgrundsatz Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Eintragung gemeinschaftlicher Rechte Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Versaeumung Wiedereinsetzung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Rekursfrist Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
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