Grundbuchauszug
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Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch Bezirksgericht
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Grundbuchumstellungsgesetz Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht: (II)
Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht
§ 18a. (1) Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), so ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen.

(2) Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben.

(3) Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts.


1.

Ersterfassung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Innere Einrichtung des Grundbuchs Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Auflagen Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Letzte Tagebuchzahl Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Elektronische Einbuecherung des oeffentlichen Guts Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Aufloesung des Eisenbahnbuchs Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Vollziehung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Elektronische Umschreibung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Liegenschaftsgruppen Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Grundbuchsabfrage Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Simultanhypotheken Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Beschlussfassung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Grundbuchsabfrage durch Notare Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Grundbuchsgesetz Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht: (II)
Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht
§ 18a. (1) Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), so ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen.

(2) Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben.

(3) Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts.


2.

Rangordnung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Buecherlicher Vormann 4 Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 1 Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Eintragungsgrundsatzbestimmung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Ansuchen um eine neue Eintragung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Rangvorbehalt Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Buecherlicher Vormann 1 Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Einverleibung Bewilligung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Eintragungsgrundsatz Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Eintragung gemeinschaftlicher Rechte Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Versaeumung Wiedereinsetzung Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch
Rekursfrist Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Grundbuch


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