Grundbuchumstellungsgesetz Inhalt der Eintragungen: (II)
Inhalt der Eintragungen § 12. (1) In Grundbuchseintragungen sind der Tag und der Monat des Einlangens des Grundbuchsstücks beim Grundbuchsgericht sowie die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben.
(2) Beim Erwerb des Eigentumsrechts und des Pfandrechts ist die Urkunde, aus der sich der Anspruch auf den Erwerb des Eigentumsrechts oder des Pfandrechts ergibt, nach ihrem Ausstellungsdatum und ihrem Inhalt, sofern es sich jedoch um eine der im § 33 Abs. 1 lit. b bis d GBG 1955 aufgezählten Urkunden handelt, nach ihrer Art zu bezeichnen. Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung anordnen, daß dabei nur bestimmte Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Von mehreren Ausstellungsdaten ist nur das letzte anzugeben.
(3) Soweit sich aus Abs. 2 und § 5 zweiter Satz GBG 1955 nichts anderes ergibt, hat in Grundbuchseintragungen die Angabe von Urkunden zu unterbleiben.
(4) Bei der Eintragung des Eigentümers und des Bauberechtigten ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.
1.
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Grundbuchsgesetz Inhalt der Eintragungen: (II)
Inhalt der Eintragungen § 12. (1) In Grundbuchseintragungen sind der Tag und der Monat des Einlangens des Grundbuchsstücks beim Grundbuchsgericht sowie die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben.
(2) Beim Erwerb des Eigentumsrechts und des Pfandrechts ist die Urkunde, aus der sich der Anspruch auf den Erwerb des Eigentumsrechts oder des Pfandrechts ergibt, nach ihrem Ausstellungsdatum und ihrem Inhalt, sofern es sich jedoch um eine der im § 33 Abs. 1 lit. b bis d GBG 1955 aufgezählten Urkunden handelt, nach ihrer Art zu bezeichnen. Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung anordnen, daß dabei nur bestimmte Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Von mehreren Ausstellungsdaten ist nur das letzte anzugeben.
(3) Soweit sich aus Abs. 2 und § 5 zweiter Satz GBG 1955 nichts anderes ergibt, hat in Grundbuchseintragungen die Angabe von Urkunden zu unterbleiben.
(4) Bei der Eintragung des Eigentümers und des Bauberechtigten ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.
2.
ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen Inhalt der Eintragungen Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung der Dienstbarkeiten und Reallasten Inhalt der Eintragungen Grundbuch Abtretungen Inhalt der Eintragungen Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Inhalt der Eintragungen Grundbuch Arten der Eintragung Inhalt der Eintragungen Grundbuch Rechtfertigung 5 Inhalt der Eintragungen Grundbuch Loeschungsklagen und Streitanmerkungen Inhalt der Eintragungen Grundbuch Bedingte Pfandrechtseintragung Inhalt der Eintragungen Grundbuch Streitanmerkung Klagsanmerkung Inhalt der Eintragungen Grundbuch Klagsanmerkung Loeschungsklage Inhalt der Eintragungen Grundbuch Buecherlicher Vormann 2 Inhalt der Eintragungen Grundbuch Von der Erledigung der Gesuche 2 Inhalt der Eintragungen Grundbuch Rechtfertigung 9 Inhalt der Eintragungen Grundbuch Erledigungen der Grundbuchsgesuche Inhalt der Eintragungen Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts Inhalt der Eintragungen Grundbuch
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