Grundbuchumstellungsgesetz Loeschungsklage: (II)
Loeschungsklage § 67. Erklärt das Strafgericht, daß die Einverleibung samt den bücherlichen Rechten, die etwa vor der im § 66 bezeichneten Anmerkung erworben worden sind, zu löschen sei, so hat das Grundbuchsgericht, wenn von der verletzten Partei das Erkenntnis hierüber mit der Bestätigung seiner Rechtskraft beigebracht wird, diese Löschung nach den Bestimmungen des § 65 in Vollzug setzen zu lassen. Hat das Strafgericht dagegen zwar auf die Schuld des Angeklagten, jedoch nicht auf eine solche Löschung erkannt und die geschädigte Partei hinsichtlich der angesprochenen Löschung der Einverleibung auf den Zivilrechtsweg gewiesen, so steht der Partei für die Klage auf Löschung der Einverleibung und der oben bezeichneten bücherlichen Rechte eine Frist von sechzig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung zu. Nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist sowie wenn das Strafgericht auf die Schuld des Angeklagten nicht erkannt hat, ist die Löschung der Streitanmerkung auf Ansuchen dessen, der an der Aufrechterhaltung der Einverleibung ein Interesse hat, zu bewilligen.
Anmerkung
Fristberechnung siehe § 81.
1.
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Grundbuchsgesetz Loeschungsklage: (II)
Loeschungsklage § 67. Erklärt das Strafgericht, daß die Einverleibung samt den bücherlichen Rechten, die etwa vor der im § 66 bezeichneten Anmerkung erworben worden sind, zu löschen sei, so hat das Grundbuchsgericht, wenn von der verletzten Partei das Erkenntnis hierüber mit der Bestätigung seiner Rechtskraft beigebracht wird, diese Löschung nach den Bestimmungen des § 65 in Vollzug setzen zu lassen. Hat das Strafgericht dagegen zwar auf die Schuld des Angeklagten, jedoch nicht auf eine solche Löschung erkannt und die geschädigte Partei hinsichtlich der angesprochenen Löschung der Einverleibung auf den Zivilrechtsweg gewiesen, so steht der Partei für die Klage auf Löschung der Einverleibung und der oben bezeichneten bücherlichen Rechte eine Frist von sechzig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung zu. Nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist sowie wenn das Strafgericht auf die Schuld des Angeklagten nicht erkannt hat, ist die Löschung der Streitanmerkung auf Ansuchen dessen, der an der Aufrechterhaltung der Einverleibung ein Interesse hat, zu bewilligen.
Anmerkung
Fristberechnung siehe § 81.
2.
Arten der Eintragung Loeschungsklage Grundbuch 4. Rechtfertigungsklage Loeschungsklage Grundbuch Rekursfrist Loeschungsklage Grundbuch Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung Loeschungsklage Grundbuch Versaeumung Wiedereinsetzung Loeschungsklage Grundbuch Grundbuchfuehrer Abschriften Loeschungsklage Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung der Dienstbarkeiten und Reallasten Loeschungsklage Grundbuch von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Loeschungsklage Grundbuch Bedingte Pfandrechtseintragung Loeschungsklage Grundbuch Zustaendigkeit und Verfahrensart Loeschungsklage Grundbuch Rangordnung einer Simultanhypothek Loeschungsklage Grundbuch Loeschungsklage Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Loeschungsklage Grundbuch Vollziehung Loeschungsklage Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 3 Loeschungsklage Grundbuch
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