Grundbuchumstellungsgesetz Voraussetzung fuer die Loeschung: (II)
Voraussetzung fuer die Loeschung § 133. (1) Voraussetzung für die Löschung ist, daß
a)
die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder durch öffentliche oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist,
oder daß, falls dies nicht zutrifft,
b)
dem Betroffenen eine Löschungsankündigung unter kurzer Bekanntgabe des Grundes zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchsgericht zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat,
oder daß, falls auch nach lit. b nicht verfahren werden kann,
insbesondere wenn Widerspruch erhoben ist,
c)
durch einen mit Gründen versehenen Beschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Kann die Löschung nicht sogleich angeordnet werden, so ist die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern. Sie ist zu löschen, wenn die gegenstandslose Eintragung gelöscht oder von der Fortsetzung des Verfahrens Abstand genommen wird. Einer Verständigung der Beteiligten von der Anordnung dieser Anmerkung und ihrer Löschung bedarf es nicht. Gegen diese Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
1.
Berichtigung des Lastenblatts Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Grundbuchsabfrage durch Notare Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Berichtigung von Fehlern Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Ab- und Zuschreibung Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Vollzug Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Grundstuecksdatenbank Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Innere Einrichtung des Grundbuchs Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Hilfsverzeichnisse und Mappe Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Verzeichnis der geloeschten Eintragungen Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Grundbuchsabfrage Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Beschlussfassung Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Eroeffnung des umgestellten Grundbuchs Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Plombe Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Behandlung von Grundbuchsstuecken Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Antraege Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch
Grundbuchsgesetz Voraussetzung fuer die Loeschung: (II)
Voraussetzung fuer die Loeschung § 133. (1) Voraussetzung für die Löschung ist, daß
a)
die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder durch öffentliche oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist,
oder daß, falls dies nicht zutrifft,
b)
dem Betroffenen eine Löschungsankündigung unter kurzer Bekanntgabe des Grundes zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchsgericht zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat,
oder daß, falls auch nach lit. b nicht verfahren werden kann,
insbesondere wenn Widerspruch erhoben ist,
c)
durch einen mit Gründen versehenen Beschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Kann die Löschung nicht sogleich angeordnet werden, so ist die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern. Sie ist zu löschen, wenn die gegenstandslose Eintragung gelöscht oder von der Fortsetzung des Verfahrens Abstand genommen wird. Einer Verständigung der Beteiligten von der Anordnung dieser Anmerkung und ihrer Löschung bedarf es nicht. Gegen diese Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
2.
Ranganordnung Wirksamkeit Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Rekurse in erster Instanz abgewiesen Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Buecherlicher Vormann 2 Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Vertrauensgrundsatz Loeschungsklage Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechtes Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch SECHSTER ABSCHNITT. Von der Zustellung Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Buecherlicher Vormann 3 Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs. 1. Anbringung des Rekurses Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Voraussetzung fuer die Loeschung Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Rechtfertigung 2 Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Von der Erledigung der Gesuche 2 Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Datum um Haftung Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Fehler Fehleintragung Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch Unterbliebene Anmerkung einer Simultanhaftung Voraussetzung fuer die Loeschung Grundbuch
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