Grundbuchumstellungsgesetz von der ersten Instanz bewilligte Loeschung: (II)
von der ersten Instanz bewilligte Loeschung § 129. (1) Wird eine von der ersten Instanz bewilligte Löschung von der zweiten Instanz aufgehoben, so muß die gelöschte Einverleibung oder Vormerkung wiederhergestellt werden.
(2) Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist zur Ergreifung eines Revisionsrekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz oder zur Einbringung eines Antrags verbunden mit einem Revisionsrekurs (§ 63 AußStrG) verstrichen ist; dies gilt nicht, wenn der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist. Bestätigt die dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz, so ist die durch den Rekurs veranlaßte Anmerkung zu löschen. Wird die abändernde Verfügung der zweiten Instanz von der dritten bestätigt oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen ergriffen, so ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen.
1.
Liegenschaftsgruppen von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Berichtigung des Lastenblatts von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Auflagen von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Grundstuecksdatenbank von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Ab- und Zuschreibung von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Beschlussfassung von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Verzeichnis der geloeschten Eintragungen von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Grundbuchgericht Edikt von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Gebuehren von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Eisenbahneinlagen von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Inkrafttreten von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Grundbuchsabfrage von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch
Grundbuchsgesetz von der ersten Instanz bewilligte Loeschung: (II)
von der ersten Instanz bewilligte Loeschung § 129. (1) Wird eine von der ersten Instanz bewilligte Löschung von der zweiten Instanz aufgehoben, so muß die gelöschte Einverleibung oder Vormerkung wiederhergestellt werden.
(2) Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist zur Ergreifung eines Revisionsrekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz oder zur Einbringung eines Antrags verbunden mit einem Revisionsrekurs (§ 63 AußStrG) verstrichen ist; dies gilt nicht, wenn der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist. Bestätigt die dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz, so ist die durch den Rekurs veranlaßte Anmerkung zu löschen. Wird die abändernde Verfügung der zweiten Instanz von der dritten bestätigt oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen ergriffen, so ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen.
2.
ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung der Dienstbarkeiten und Reallasten von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Abtretungen von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Arten der Eintragung von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Rechtfertigung 5 von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Loeschungsklagen und Streitanmerkungen von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Bedingte Pfandrechtseintragung von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Streitanmerkung Klagsanmerkung von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Klagsanmerkung Loeschungsklage von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Buecherlicher Vormann 2 von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Von der Erledigung der Gesuche 2 von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Rechtfertigung 9 von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Erledigungen der Grundbuchsgesuche von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts von der ersten Instanz bewilligte Loeschung Grundbuch
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